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PO JFA NRW

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/2#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, sofern in dieser Verordnung für bestimmte Prüfungsausschüsse keine höhere Anzahl festgelegt ist. Zum Mitglied soll eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2.2 oder 2.1 des Justizdienstes, eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 1.2 des Justizdienstes oder eine Justizfachangestellte oder ein Justizfachangestellter oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter sowie eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule berufen werden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BBiG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/2#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben jeweils Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 BBiG).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/2#abs-3 (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/2#abs-4 (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/2#abs-5 (5) Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG).

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/2#abs-6 (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG).

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/2#abs-7 (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG).

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/2#abs-8 (8) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden (§ 40 Absatz 5 BBiG).

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/2#abs-9 (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG).

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/2#abs-10 (10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG).

§ 1 § 3